Wirtschaftliche Jugendhilfe
Zuständige Behörde
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81-2500 und 2590
E-Mail: post@kreis-ak.de
Internet: www.kreis-altenkirchen.de
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Ansprechpartner
Referatsleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81 2500
E-Mail: torsten.schneider@kreis-ak.de
Raum: 263
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Fax: 02681-81 2500
E-Mail: julia.becker@kreis-ak.de
Raum: 262
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81 2500
E-Mail: melina.bruecker@kreis-ak.de
Raum: 260
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81 2500
E-Mail: ruediger.huebert@kreis-ak.de
Raum: 262
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81 2500
E-Mail: jennifer.schaefer@kreis-ak.de
Raum: 260
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Fax: 02681-81 2500
E-Mail: miriam.jozefowski@kreis-ak.de
Raum: 261
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81 2500
E-Mail: miriam.zacharias@kreis-ak.de
Raum: 261
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/ 81 2500
E-Mail: katrin.treck@kreis-ak.de
Raum: 260
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Frau Jozefowski: Buchstabe A, B und W
Frau Brücker: Buchstabe D-G
Herr Hübert: Buchstabe H und K
Frau Treck: Buchstabe M und N
Frau Zacharias: Buchstabe P, Q, R
Frau Schäfer: Buchstabe C, O, Schn-Schr, Se-Sz, V
Frau Becker: Buchstabe I, J, L, Sa, Scha-Schm, Schu-Schw, T, U, X, Y, Z
beschreibung
Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe ist es insbesondere, Leistungen und andere Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) rechtlich und finanziell umzusetzen. Es geht in diesem Kontext um ambulante, teil- und vollstationäre Hilfen im Sinne dieses Gesetzes. Die Ermittlung/Feststellung eines etwaigen, individuellen Jugendhilfebedarfs erfolgt durch einen Fachdienst des Jugendamtes (wie z.B. Sozialer Dienst, Pflegekinderdienst, Eingliederungshilfe etc.).
Eltern werden bei teil- und vollstationären Hilfen - einkommensabhängig - gemäß §§ 91 ff. SGB VIII an den Kosten beteiligt; bei teilstationären Hilfen wird/werden allerdings nur der Elternteil bzw. die Elternteile an den Kosten beteiligt, der/die mit dem jungen Menschen zusammen lebt/leben.
Demgegenüber ist bei ambulanten Hilfen keine Kostenbeteiligung der Eltern vorgesehen.
Das Kindergeld ist bei vollstationären Hilfen, sofern einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen bezieht, für die Dauer der Hilfegewährung an das Jugendamt zu zahlen bzw. wird von der zuständigen Familienkasse direkt an das Jugendamt erstattet, sofern diese Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt wird. Bezieht der junge Mensch selbst das Kindergeld, gelten die v.g. Ausführungen sinngemäß.
Im Rahmen einer vollstationären Hilfe sind so genannte zweckgleiche Leistungen, wie z.B. eine Waisenrente, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) etc. zur teilweisen Deckung der Jugendhilfekosten einzusetzen.
Bei Fragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gerne zur Verfügung.
rechtsgrundlagen
Verfügbare Formulare
Wirtschaftliche Jugendhilfe - Fragebogen Kostenbeitrag | PDF-Dokument, 2.4 MBRichtlinie des Landkreises Altenkirchen zur Gewährung von Nebenleistungen (Beihilfen bzw. Zuschüssen) im Rahmen stationärer Leistungen gemäß SGB VIII | PDF-Dokument, 147 kB