Baulasten
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Beschreibung
- Die Baulast beinhaltet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt, sondern das von ihm freiwillig übernommen wird. Die Baulast ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück so lange ein öffentliches Interesse an ihr besteht.
- Die Baulast wird durch schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers (bei Miteigentum von allen Miteigentümern) gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde begründet (Verpflichtungserklärung). Die Verpflichtungserklärung muss den Inhalt der übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung eindeutig erkennen lassen (ist ein Vordruck beigefügt, kann dieser verwendet werden). Ruht auf dem Grundstück ein Erbbaurecht, ist neben der Verpflichtungserklärung auch die Zustimmung (Zustimmungserklärung) der/des Erbbauberechtigten erforderlich. Das gilt auch für den Fall, dass eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Hier ist dann die Zustimmung (Zustimmungserklärung) der/des Auflassungsvormerkungsberechtigten erforderlich.
Kann die Baulast durch Text allein nicht eindeutig beschrieben werden, so müssen der Verpflichtungserklärung zwei Lagepläne beigefügt werden, die Bestandteil der Verpflichtungserklärung sind. Die Lagepläne sind auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte zu erstellen. Sie müssen hinsichtlich des Katasternachweises vom zuständigen Katasteramt beglaubigt sein. Die Eintragung der Flächen, die von der Baulast betroffen werden, ist von dem zuständigen Katasteramt, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Vermessungsdienststelle nach § 5 des Katastergesetzes in grüner Farbe vorzunehmen. - Die Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung/Zustimmungserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Zur öffentlichen Beglaubigung ist neben dem Notar, unter anderen der Ortsbürgermeister, die Verbandsgemeindeverwaltung und die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte befugt. Die Unterschrift kann auch vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.
- Der Verpflichtungserklärung ist ein beglaubigter Grundbuchauszug, der nicht älter als einen Monat sein darf, beizufügen, der die Eigentumsverhältnisse an dem belasteten Grundstück ausweist.
- Die Baulast wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde in das sogenannte Baulastenverzeichnis eingetragen. Das Baulastenverzeichnis genießt keinen Gutglaubenschutz; das bedeutet, dass ein Grundstück auf dem eine Baulast ruht, nicht baulastenfrei erworben werden kann, auch wenn die Baulast noch nicht im Baulastenverzeichnis eingetragen war und der Erwerber von der Baulast keine Kenntnis hatte.
- Nach Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis erhalten der Eigentümer des betroffenen Grundstückes, der Eigentümer des begünstigten Grundstückes, der Bauherr, sofern er nicht Eigentümer des begünstigten Grundstückes ist, die Verbandsgemeindeverwaltung und das Katasteramt eine beglaubigte Abschrift aus dem Verzeichnis.
- Falls als Eigentümer eine juristische Person des Privatrechts (zum Beispiel e.V., AG, GmbH, Genossenschaft) eingetragen ist, bedarf es ergänzend eines unbeglaubigten Auszuges aus dem Handelsregister des zuständigen Registergerichtes.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich eine Abschrift erteilen lassen. Einen entsprechenden Antrag auf "Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis" finden Sie unter dem Punkt "Verfügbare Formulare" oder unter dem Menüpunkt "Formulare zum Download".
Rechtsgrundlagen
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Notwendige Unterlagen
- eine Verpflichtungserklärung,
- ein beglaubigter Grundbuchauszug,
- gegebenenfalls ein amtlicher Lageplan.
Gebühren
Verfügbare Formulare
