beschreibung
Die Höfeordnung schützt den Bestand eines leistungsfähigen Hofes, unter anderem durch spezielle Erbschaftsregelungen. Der Verkauf von Grundstücken aus dem Hofvermögen sowie die Teilung oder Löschung des Hofes (mangels Eintragungsvoraussetzungen) bedürfen der Zustimmung des Höfeausschusses. Der Höfeausschuss wird, nach Vorschlägen des Bauern- und Winzerverbandes, für eine Amtszeit von drei Jahren durch das Landwirtschaftsgericht beim Amtsgericht Altenkirchen bestellt. Er besteht aus dem Vorsitzenden und vier im Landkreis wohnhaften Beisitzern. Vorsitzender ist der Leiter der unteren Landwirtschaftsbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter.
Das Landwirtschaftsgericht beim Amtsgericht Altenkirchen entscheidet im Wesentlichen über Anträge auf Löschung des Hofes aus der Höferolle und über die Erbregelung, nach Anhörung des Höfeausschusses.
rechtsgrundlagen