Kfz-Zulassung - Kurzzeitkennzeichen
Zuständige Behörde
57610 Altenkirchen




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Ansprechpartner
Rathausstraße 12
57610 Altenkirchen
beschreibung
Die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen an Bürger, die im Zulassungsbereich keinen Hauptwohnsitz haben, erfolgt nur durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde. Eine Ausnahme ist möglich, wenn der Antragsteller durch Kaufvertrag nachweist, dass das Fahrzeug zum Zweck des Eigentumerwerbs von einer Person oder einem Unternehmen im Zulassungsbezirk überlassen wurde.
rechtsgrundlagen
notwendige unterlagen
- Fahrzeugbrief , EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) oder COC-Papier - auch gut lesbare Kopien -,
- wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, gültiger TÜV-Bericht,
- eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen,
- Personalausweis/Reisepass in Verbindung mit Meldebescheinigung,
- gegebenenfalls Vollmacht für Zulassung durch Dritte,
- bei Firmen
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauskunft.
- Bei Antragstellern mit ausländischer Anschrift ist die Angabe eines Empfangsberechtigten (natürliche Person) mit inländischem Wohnsitz unbedingt erforderlich.
Verfügbare Formulare
