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Führerschein - Umtausch in EU-Kartenführerschein

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2300
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Führerscheine
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681-81 2320
Fax:  02681-81 2300
E-Mail:  maria-theresa.wolf@kreis-ak.de
Raum:  060

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Beschreibung

Der Antrag zum Umtausch in einen EU- Kartenführerschein kann bei der Kreisverwaltung Altenkirchen oder der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung formell und persönlich abgegeben werden.

Alte Papierführerscheindokumente, die sogenannten grauen oder rosa „Lappen“ verlieren ab dem 19. Juli 2022 schrittweise ihre Gültigkeit und müssen daher umgetauscht und durch den aktuell gültigen EU-Kartenführerschein ersetzt werden. Von dem Pflichtumtausch sind auch alte Kartenführerscheine, welche bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind betroffen. Wer noch ein solches altes Führerscheindokument besitzt, sollte daher prüfen, wie lange sein Führerschein noch gültig ist.

Der Umtausch der alten Führerscheine erfolgt gestaffelt. Zu Beginn erfolgt der Umtausch der Papierführerscheine.

Der Umtausch der Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Für Inhaber eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:

  • Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1953 und 1958 müssen den Führerschein bis 19. Juli 2022 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1959 und 1964 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2023 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang zwischen 1965 und 1970 müssen den Führerschein bis 19. Januar 2024 umtauschen.
  • Personen mit Geburtsjahrgang 1971 und später müssen den Führerschein bis 19. Januar 2025 umtauschen.

Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:

  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 1999 bis 2001 müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2002 bis 2004 müssen bis 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum in den Jahren 2005 bis 2007 müssen bis 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2008 müssen bis 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2009 müssen bis 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2010 müssen bis 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum im Jahr 2011 müssen bis 19. Januar 2032 umgetauscht werden.
  • Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 2012 bis 18. Januar 2013 müssen bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden.

Unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins gilt für Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, dass der Führerschein bis 19. Januar 2033 umgetauscht werden muss.

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

Gegenüberstellung Klassen:

In welche neuen Klassen Ihr bisheriger Führerschein umgeschrieben wird, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Anforderung einer Karteikartenabschrift

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen anderen Landkreis verlegt haben und dort einen Ersatzführerschein benötigen (z.B. bei Verlust des Führerscheins oder bei Umtausch Ihres alten Führerscheins in den EU-Kartenführerschein), kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Ihnen eine Karteikartenabschrift verlangen.

Die Karteikartenabschrift ist eine Bescheinigung aus dem örtlichen Führerscheinregister über Ihre persönlichen Fahrerlaubnisdaten.

Wenn Sie also eine Karteikartenabschrift über Ihre bei unserer Fahrerlaubnisbehörde gespeicherten Fahrerlaubnisdaten benötigen, können Sie unseren Online-Prozess hierfür verwenden, die Karteikartenabschrift wird dann direkt an diese Behörde gesandt:


Link zum Online-Prozess “Karteikartenabschrift“ der Kreisverwaltung Altenkirchen


Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • neues biometrisches Lichtbild ohne Kopfbedeckung (35 x 45 Millimeter)
  • bisheriger Führerschein oder (wenn der Führerschein nicht von der Kreisverwaltung Altenkirchen ausgestellt wurde) eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültige Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung)
  • ausländische Mitbürger benötigen einen Pass mit Meldebestätigung sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • bei der Umschreibung der alten Klasse 2 ist ab Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auch ein ärztliches Gutachten sowie ein augenärztliches Gutachten nachzuweisen.

Terminvergabe

Zur Vermeidung von Wartezeiten können nach telefonischer Absprache mit dem jeweiligen Sachbearbeiter Termine gebucht werden.

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich alle Anträge auf Erteilung, Erweiterung, Umschreibung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich und persönlich gestellt werden müssen. Auch die Beantragung einer Fahrerkarte sowie eines Fahrerqualifikationsnachweises ist über die Verbandsgemeindeverwaltung möglich. Diese leitet alle Anträge nach Prüfung der Personendaten an die Kreisverwaltung Altenkirchen weiter.

Eine Vorsprache bei der Kreisverwaltung kann jedoch in folgenden Fällen erforderlich sein:

  • ­Verlustmeldung und Ersatzausfertigung eines gestohlenen/verlorenen Führerscheins,
    Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins (Klasse C/CE), Ausstellung eines internationalen Führerscheins
    Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Wolf (02681 - 81-2320)
  • Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins (nach bestandener Prüfung)
    Zuständige Sachbearbeiterin: Frau Erlenbusch (02681-81-2324)
  • Vorlage eines MPU-Gutachtens im Rahmen der Neuerteilung
    Zuständige Sachbearbeiter: Herr Hilpisch (02681-81-2325, Herr Hörter (02681-81-2322)

Gebühren

24,00 bis 34,20 Euro
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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