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Lebensmittelüberwachung

Zuständige Behörde

Ansprechpartner

Lebensmittelüberwachung
Lebensmittelkontrolleur
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2822
Fax:  02681/81 2800
E-Mail:  detlef.hellwig@kreis-ak.de
Raum:  358

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Lebensmittelüberwachung
Lebensmittelkontrolleurin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681-81 2823
Fax:  02681-81 2800
E-Mail:  stefanie.schaefer@kreis-ak.de
Raum:  357

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Lebensmittelüberwachung
Lebensmittelkontrolleur
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  0268181 2821
Fax:  0268181 2800
E-Mail:  joerg.schlechtriemen@kreis-ak.de
Raum:  358

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beschreibung

Aufgaben der Lebensmittelüberwachung  
Die amtliche Lebensmittelüberwachung überwacht die Herstellung, Behandlung und den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Unternehmen, die diese Produkte herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Dies sind unter anderem Betriebe des Einzel- und Großhandels, Schank- und Speisewirtschaften, Großküchen, Imbisseinrichtungen, Metzgereien, Bäckereien, Lebensmittel produzierende Klein- und Großbetriebe, Kosmetikbetriebe, et cetera..
 
Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung sind vielfältig; sie erstrecken sich von der Überwachung der Betriebshygiene, dem Entnehmen von Proben, über Abklärungen bei Lebensmittelvergiftungen bis hin zu Sicherstellung und eventuell unschädlicher Beseitigung von Lebensmitteln sowie Betriebsschließungen.
 
Dass Lebensmittel sicher sind und der Verbraucher durch ihr Aussehen und die Angebotsform nicht getäuscht wird, liegt in erster Linie in der Verantwortung der Lebensmittelunternehmen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorgaben entsprechen.
 
Ob die Verbraucherschutzbestimmungen durch die meldepflichtigen Betriebe eingehalten werden, wird im Kreis Altenkirchen von Amtstierärzten und Lebensmittelkontrolleuren überwacht. Die Kontrollen erfolgen bei den Betrieben unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich sowohl nach der Sensibilität der jeweils hergestellten / vertriebenen Produkte als auch nach den Ergebnissen vorangegangener Überprüfungen. Um bereits im Vorfeld lebensmittelrechtliche Fehler zu vermeiden, ist es ratsam die Mitarbeiter der Lebensmittelkontrolle zu Baubegutachtungen von Betrieben hinzuzuziehen.
 
Die Lebensmittelüberwachung ist keine reine Vollzugsbehörde, sondern sie ist auch beratend tätig. Beratungen können während der Kontrollen oder aufgrund direkter Anfragen seitens der Gewerbetreibenden oder auch Verbraucher stattfinden. 

Die Kontrollen der Betriebe umfassen folgende Bereiche:

  • Betriebshygiene:
    Zustand der Gerätschaften, Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Einrichtungen, Räume, Fahrzeuge undsoweiter, auch Personalhygiene,
  • Lebensmittelhygiene:
    Sinnesprobe (Aussehen, Geruch, Geschmack, Veränderungen, Verunreinigung, Alter, Genusstauglichkeit, Verderb, Gesundheitsrisiko),
  • Umgang mit Lebensmitteln: Lagerung, Kühlhaltung,
  • Prüfung von Kennzeichnungen: Schilder, Aushänge, Speisekarte, Getränkekarte und so weiter,
  • Prüfung der Unterlagen für Qualitätssicherung und Eigenkontrolle.
Die Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge jederzeit betreten. Sie haben ein Zutrittsrecht. Die Kontrolleure können Proben entnehmen und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und andere Unterlagen Einblick nehmen.
Der Betriebsverantwortliche muss den Kontrolleuren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die nötige Auskunft erteilen sowie sie bei der Ausübung der Überwachung unterstützen.
Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung (Kontrollbericht) über das Ergebnis der Kontrolle. Diese Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle oder in schriftlicher Form auf dem Postweg.
Bei schwerwiegenden Verstößen, gegen geltende Vorschriften, drohen den Verantwortlichen hohe Bußgelder oder Strafverfahren, bei geringen Mängeln kann der Verstoß mit einer Belehrung oder mit einer Verwarnung (mit oder ohne Verwarnungsgeld) geahndet werden. Die Lebensmittel, die offensichtlich verdorben oder gesundheitsschädlich sind, werden umgehend sichergestellt und vernichtet. Das Vorliegen erheblicher hygienischer Mängel kann auch die Untersagung der Herstellung von Lebensmitteln, eine Betriebsschließung und in der Regel auch ein Strafverfahren zur Folge haben.
 
Neben der Inspektion fällt den Kontrolleuren mit der Probennahme eine weitere wichtige Aufgabe zu. Planproben werden von allen im Verkehr befindlichen Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen regelmäßig und systematisch entnommen, um bei deren Untersuchung in den zuständigen staatlichen Untersuchungseinrichtungen zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
 
Verdachts- oder anlassbezogene Proben entnehmen die Kontrolleure, wenn im Rahmen der Überwachungstätigkeit Unregelmäßigkeiten auffallen, zum Beispiel Hygienemängel im Betrieb oder mangelhafte Kennzeichnung.
Die Bürger können sich mit Beschwerdeproben an die Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung wenden, wenn sie glauben, dass gekaufte Lebensmittel nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
 
Zulassung von Betrieben nach der VO 853/2004  
Eine Ausführliche Beratung für an der EU-Zulassung interessierte Lebensmittelunternehmer erfolgt nach Voranmeldung sowohl in der Kreisverwaltung als auch zusätzlich bei einem Ortstermin in dem betreffenden Objekt.
 
Pflichten des Lebensmittelunternehmers
Seit dem 01.01.2006 ist durch EU-Recht vorgeschrieben, dass jeder Betriebsinhaber, der sich auf einer oder mehreren Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und / oder des Handels von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika oder Tabakerzeugnissen beschäftigt, sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde mit seiner Tätigkeit anmelden muss.

Hierzu zählen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen,

Darunter fällt das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht.

Dieser Regelung unterliegen somit alle landwirtschaftlichen Betriebe genauso wie Lebensmitteleinzelhändler, Gemeinschaftsküchen und Gaststätten bis zur mobilen Imbisseinrichtung, aber auch Betriebe wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Textilhändler, Kosmetik- und Friseursalons, Drogerien, Vereine, Gruppen und Fitnessstudios.

Für Einrichtungen, die nur für begrenzte Zeit betrieben werden, gilt ebenso diese Vorschrift wie zum Beispiel Markttreiben, öffentliche Vereinsfeste, Volksfeste und ähnliches.

Mittteilungspflicht von Untersuchungsergebnissen
Lebensmittelunternehmer/Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, unter Angabe von Name und Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in und auf den Lebensmittel oder Futtermitteln der Kreisverwaltung mitzuteilen.
Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen
Bitte verwenden Sie den vorgegebenen einheitlichen Vordruck.
Die Verpflichtung zur Mitteilung besteht für Dioxine sowie dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle.
Die Verpflichtung gilt dabei für alle dem Unternehmer vorliegenden Untersuchungsergebnisse, unabhängig davon, ob eine Höchstgehaltsüberschreitung vorliegt oder nicht.

Information der Öffentlichkeit gem. § 40 LFGB über Verstöße im Bereich Lebensmittelrecht
Gemäß § 40 Absatz 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden seit dem 01.09.2012 verpflichtet bei durch Tatsachen begründetem Verdacht die Öffentlichkeit zu informieren, dass:

  1. Im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) festgelegte, zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder.
  2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 EUR zu erwarten ist.

Informationen der Öffentlichkeit gem. § 40 LFGB (216 kB)

rechtsgrundlagen

  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der derzeit gültigen Fassung (LFGB)
  • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 853/2004des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15.11.2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln in der derzeit gültigen Fassung (LMHV)
  • Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung in der derzeit gültigen Fassung)
  • Los-Kennzeichnungs-Verordnung in der derzeit gültigen Fassung (LKV)
  • Preisangabenverordnung (PAngV) in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der derzeit gültigen Fassung (EiMarktV)
  • Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
    über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen,Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung) in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
    mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) in der derzeit gültigen Fassung
  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25.01.2004 (BGBl. I. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 in der derzeit gültigen Fassung
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20. Juli 2000 in der derzeit gültigen Fassung
  • Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel in der derzeit gültigen Fassung

Die Aufzählung der Rechtsgrundlagen ist beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sprechzeiten

Aufgrund häufiger Außendiensttätigkeit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am günstigsten montags bis freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 09:30 Uhr zu erreichen. Eine telefonische Voranmeldung wird empfohlen.

gebühren

Die Lebensmittelkontrolle ist eine staatliche Aufgaben im Dienst der Öffentlichkeit. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Aus diesem Grund ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei.
Gebühren werden jedoch erhoben für erforderliche Nachkontrollen in beanstandeten Betrieben und für Kontrollen in zulassungpflichtigen Betrieben.

Verfügbare Formulare

Icon Formular Antrag für Lebensmittelunternehmer auf Zulassung nach EU-Verordnung 853/2004  | PDF-Dokument, 365 kB
Icon Formular Erklärung zur EU-Zulassung nach EU-Verordnung 853-2004  | PDF-Dokument, 369 kB
Icon Formular Selbstauskunft zur EU-Zulassung nach Eu-Verordnung 253-2004  | PDF-Dokument, 7 kB
Icon Formular Betriebsspiegel - Allgemeine Angaben zu Lebensmittelbetrieb  | PDF-Dokument, 39 kB
Icon Formular Anmeldung Lebensmittelunternehmen  | PDF-Dokument, 582 kB
Icon Formular Anmeldung Lebensmittelunternehmen für Veranstaltungen  | PDF-Dokument, 581 kB
Icon Formular Merkblatt Lebensmittelüberwachung für Gewerbetreibende und Veranstalter  | PDF-Dokument, 144 kB
Icon Formular Auszug aus der Schweine-Salmonellen-Verordnung  | PDF-Dokument, 25 kB
Icon Formular Merkblatt Schafschlachtung und Schächtung deutsch - Stand Juli 2005  | PDF-Dokument, 14 kB
Icon Formular Merkblatt Schafschlachtung und Schächtung türkisch - Stand Juli 2005  | PDF-Dokument, 118 kB
Icon Formular Merkblatt Schafschlachtung und Schächtung arabisch - Stand Juli 2005  | PDF-Dokument, 55 kB
Icon Formular Standarderklärung Schlachtvieh  | PDF-Dokument, 225 kB
Icon Formular Informationen der Öffentlichkeit gem. § 40 LFGB  | PDF-Dokument, 216 kB
Icon Formular Excel Tabelle zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen gemäß Anlage 4 der MitÜbermitV  | Excel-Arbeitsblatt, 92 kB
Icon Formular Excel-Tabelle gemäß Anlage 4 der MitÜbermit V - Ausfüllheinweise  | PDF-Dokument, 36 kB
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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