Hilfsnavigation

Seitenoptionen

 |  Schrift
  |  Kontrast
Kreishaus Altenkirchen WWSteig-Werkhausen_ImTal_Panorama1 Kopie WWSPuescheid_IMG_5898

Volltextsuche

Inhalt

           



25.01.2023

Stadtbürgermeister Uwe Erner verliert Prozess vor dem Oberverwaltungsgericht - Kreisverwaltung Altenkirchen setzt sich in allen Punkten durch

Großes Bild anzeigen
Foto: Pixabay

Altenkirchen/Koblenz. Die Kreisverwaltung Altenkirchen hat sich im Rechtsstreit um den Prüfbericht zur Herdorfer Stadtentwicklungsgesellschaft erneut gegen Stadtbürgermeister Uwe Erner durchgesetzt. Das von ihm angestrebte Berufungsverfahren gegen die abgewiesene Klage vom Mai 2022 wurde vom Oberverwaltungsgericht Koblenz abgelehnt.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Bericht des Gemeindeprüfungsamtes, welches bei der Kreisverwaltung angesiedelt ist. Das Gemeindeprüfungsamt hatte die Stadtentwicklungsgesellschaft Herdorf 2020 geprüft und hier eine Reihe von Kritikpunkten an der Geschäftsführung im Prüfungsbericht niedergeschrieben. Herdorfs Stadtbürgermeister Erner, der gleichzeitig Geschäftsführer der Stadtentwicklungsgesellschaft ist, hatte zunächst vom Prüfungsamt gefordert, den Bericht zu ändern. Nachdem dies vom Prüfungsamt abgelehnt wurde, wurde durch einen beauftragten Rechtsanwalt Klage gegen den Landkreis erhoben. Die Kreisverwaltung hat sich durch die eigene Kommunalaufsicht des Kreises vor Gericht vertreten lassen. Erner vertrat in dem Verfahren unter anderem die Auffassung, dass das Prüfungsamt des Kreises keine Fachaufsicht ausüben dürfe. Da es sich bei der Stadtentwicklungsgesellschaft um eine GmbH handele, sei auch die Wirtschaftlichkeit des Handelns nicht zu prüfen gewesen. Entgegen der Auffassung im Prüfbericht habe man nicht gegen kommunalrechtliche Vorschriften verstoßen. Er sei zudem nicht verpflichtet gewesen, die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf in die Aufgaben der Stadtentwicklungsgesellschaft einzubeziehen.

Vor dem Verwaltungsgericht Koblenz wurde im Namen der Stadtentwicklungsgesellschaft und im Namen des Bürgermeisters sowie von Erner als Privatperson beantragt, dass sechs der Prüfungsfeststellungen des Gemeindeprüfungsamtes widerrufen werden müssten. Die Kommunalaufsicht hatte in ihrer Klageerwiderung umfassend den Rechtsauffassungen der Kläger widersprochen. Die Kommunalaufsicht des Kreises hatte aber bereits zu Beginn die Auffassung vertreten, dass es ihr nicht nur um die Feststellungen im Prüfbericht gehe. Die Problematik liege viel tiefer. Seitens der Kommunalaufsicht sieht man in Herdorf die Grundprinzipien der demokratischen Grundsätze des Kommunalverfassungsrechts verletzt. Es sei inakzeptabel, dass ein Bürgermeister kritische Passagen aus einem Prüfbericht herausklagen wolle, bevor der Stadtrat diesen zu sehen bekomme. Insbesondere sei der Bürgermeister offensichtlich selbst betroffen und damit befangen. In eigenen Angelegenheiten dürfe man aber nicht handeln. Dennoch entscheide und kommuniziere der Bürgermeister weiterhin in allen Angelegenheiten der Stadt und der Stadtentwicklungsgesellschaft selbst. So habe der Rat über die Klageerhebung nie entschieden.

Die Rechtsauffassung des Bürgermeisters, dass der Stadtrat keinen Anspruch darauf habe, über Angelegenheiten der Stadtentwicklungsgesellschaft informiert zu werden, sei, so die Kommunalaufsicht, vollkommen rechtswidrig. Die Stadtentwicklungsgesellschaft stehe im hundertprozentigen Eigentum der Stadt Herdorf. Der Eigentümer dürfe und müsse alles wissen. Besonders bedenklich sei, dass die Mitglieder der Stadtentwicklungsgesellschaft nach der letzten Kommunalwahl im Jahr 2019 nicht neu gewählt worden seien. Ebenso sieht die Kommunalaufsicht einen Verstoß darin, dass die Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf in Angelegenheiten der Stadtentwicklungsgesellschaft nicht einbezogen werde, obwohl nach der Gemeindeordnung die Verbandsgemeinde zuständig für die Verwaltung der Stadt sei. Die Stadt habe sich stattdessen mit einer Rechtsanwaltskanzlei eine „Ersatzverwaltung“ geschaffen, was zu erheblichen Kosten führe. Die Höhe der Rechtsberatungskosten in den letzten Jahren sei im Kreis ohne Beispiel.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte die Klage der Stadtwicklungsgesellschaft und des Bürgermeisters mit Urteil vom 9. Mai 2022 abgewiesen. Die Anträge seien teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Hiergegen hatte Herdorf beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 20. Januar 2023 nunmehr abgelehnt. Weder würden Zulassungsgründe vorliegen noch seien solche ordnungsgemäß dargelegt worden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Prüfbericht des Prüfungsamtes ohne Änderung bestehen bleiben wird.

Interessant dürfte noch die Frage nach der Kostentragung sein: Der Streit über zwei Instanzen hat Kosten von über 20.000 Euro verursacht, davon dürften aber „nur“ rund 13.000 Euro zur Abrechnung kommen, da die Kreisverwaltung den Rechtsstreit ohne anwaltliche Inanspruchnahme selbst geführt hat. Von diesen rund 13.000 Euro muss nach der Entscheidung des OVG Koblenz die Stadtentwicklungsgesellschaft ein Drittel und der Bürgermeister zwei Drittel zahlen. Die Kommunalaufsicht weist darauf hin, dass der Bürgermeister seine Kosten nicht durch die Stadt oder die Stadtentwicklungsgesellschaft zahlen lassen darf. 



Behördennummer 115

Öffentliche Zustellung

Liste der öffentlichen Zustellungen

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren

    

Schnellzugriffe



"Das Heimatjahrbuch 2024:
Jetzt bestellen!"

Externer Link: https://vhs.kreis-ak.eu/kontakt/bestellformular-heimatjahrbuch-2023.html