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14.06.2022

Schwalben und ihre Nester sind streng geschützt - Untere Naturschutzbehörde informiert: Entfernen von Nestern ist gesetzlich verboten

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Schwalben sind auf menschliche Siedlungen als Lebensraum angewiesen. Gerade in der aktuellen Diskussion um das Insekten- und Artensterben sollte daher die Unterstützung gefährdeter Arten nicht an der eigenen Haustüre enden. (Fotos: Heinz Strunk)

Da sich in letzter Zeit Meldungen über abgeschlagene oder entfernte Schwalbennester an Haus- und Firmenfassaden häufen, weist die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen darauf hin, dass sowohl Schwalben als auch deren Nester streng geschützt sind. Schwalben zählen zu den nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Arten (§§ 39 und 44 BNatSchG). In den letzten Jahren nahmen die Bestände der Mehlschwalben landes- und bundesweit ab, sodass die Art in Rheinland-Pfalz als gefährdet eingestuft und auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands geführt wird.

Auf menschliche Siedlungen angewiesen
Schwalben sind als Kulturfolger auf menschliche Siedlungen als Lebensraum angewiesen. Eine der Hauptursachen für den Rückgang der Schwalbenpopulation liegt unter anderem in der illegalen Zerstörung von Nestern und Vergrämungsmaßnahmen an Gebäuden. Viele Hausbesitzer legen Wert auf „vogelfreie“ Fassaden und unterbinden aus Angst vor Kotspuren Nistversuche von Schwalben oder zerstören sogar bestehende Nester. Auch im Zuge von Haus- und Fassadensanierungen werden zahlreiche Schwalbennester beseitigt.

Schwalben sind sogenannte nesttreue Vogelarten, die jedes Jahr zu denselben Nestern zurückkehren. Auch die Nester der Schwalben unterliegen dabei dem gesetzlichen Schutz und dürfen daher auch nicht während ihrer winterlichen Abwesenheit beseitigt werden. Diese Verbote sind auch im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen an Dach und Fassade sowohl von Eigentümern als auch von ausführenden Fachfirmen wie Gebäudereinigern oder Malerbetrieben zwingend zu beachten.

Nest-Beseitigung nur mit Ausnahmegenehmigung
Zuwiderhandlungen stellen nach dem Bundesnaturschutzgesetz Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Denn das Entfernen von Nestern ist gesetzlich verboten und darf, wenn überhaupt, nur nach behördlicher Prüfung über eine Ausnahmegenehmigung erfolgen. Dies gilt übrigens für alle Tierarten, die Gebäude besiedeln, beispielsweise auf Fledermäuse oder Mauersegler. Geplante Vorhaben, die zu Konflikten mit Gebäudebrütern führen, sind deshalb vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde Altenkirchen (Tel.: 02681-812655 oder 812658) abzustimmen.

Insbesondere können Konflikte durch die zeitliche Anpassung der Sanierungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten vermieden werden: Arbeiten sollten daher „schwalbenfreundlich“ nicht in der Brutzeit von Mitte April bis Mitte August durchgeführt werden. Darüber hinaus können Fassaden vor Verschmutzung durch Schwalbenkot effektiv und kostengünstig geschützt werden, indem ein einfaches Kotbrett etwa 50 bis 70 Zentimeter unterhalb des Schwalbennestes angebracht wird. Ist das Kotbrett in der gleichen Farbe wie die Fassade gehalten, ist für den Betrachter kaum eine Besonderheit an der Hausfassade wahrnehmbar.

Mit geringem Aufwand zu mehr Artenschutz
Der abschließende Appell der Unteren Naturschutzbehörde: „Gerade in der aktuellen Diskussion um das Insekten- und Artensterben sollte die Unterstützung gefährdeter Arten nicht an der eigenen Haustüre enden. Durch etwas mehr Toleranz für gebäudebesiedelnde Tierarten wie die Mehlschwalben kann mit geringem Aufwand ein aktiver und wichtiger Beitrag zum Artenschutz und zum Erhalt bedrohter heimischer Tierarten geleistet werden.“



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