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05.06.2025

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Altenkirchen zum Antrag der Firma TROY Rheinland GmbH, Industriepark 23, 56593 Horhausen auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zur Erweiterung der Produktionskapazität am Standort Horhausen

Die TROY Rheinland GmbH, Industriepark 23, 56593 Horhausen beantragt eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der aktuellen Fassung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Bioziden bezüglich folgender Punkte:

  1. Produktionsmengenerhöhung der IPBC Mengen von 900 t/a auf 1.200 t/a
  2. Temporäre Außerbetriebnahme der Destillation
  3. Betreiben der Thermaölanlage und Kondensationskühlturm im Erhaltungsbetrieb ohne Last
  4. Änderung der Nutzung des Tanklagers für ein besseres Abfall- und Rohstoffmanagement
  5. Änderung der Nutzung der LKW Be- und Entladefläche vor der Destillation
  6. Aktualisierung der Anzahl der am Blend-Reaktor hergestellten Produkte mit Aktualisierung der Listen und Sicherheitsdatenblätter

Genehmigungsbehörde ist die Kreisverwaltung Altenkirchen als untere Immissionsschutzbehörde.

Nach unserer Prüfung regelt sich das angestrebte Genehmigungsverfahren aufgrund des § 1 Abs. 1 S. 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der 4. BImSchV nach § 10 BImSchG (Förmliches Genehmigungsverfahren), da die geplante Anlage der Ziffer 4.1.18 aus dem Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen und als förmliches Genehmigungsverfahren dargestellt ist. Weiterhin fällt die Anlage unter Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 6 UVPG durchzuführen ist. Ein entsprechender UVP-Bericht wurde vorgelegt.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den Antrags- und Planunterlagen (Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen) zum Verwaltungsverfahren entnommen werden, die während der Zeit vom

06.06.2025 – 07.07.2025

zur Einsichtnahme bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen, Zimmer Nr. 015 während der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesehen werden. Um Terminabsprache wird gebeten.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG innerhalb der Einwendungsfrist bis zum 06.08.2025 schriftlich bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen sowie elektronisch (E-Mail-Postfach: post@kreis-ak.de) erhoben werden.

Wir bitten in jedem Fall den Namen und die vollständige Adresse der einwendenden Person anzugeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntzugeben.

Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.

Gegebenenfalls findet der Erörterungstermin am Montag, den 08.09.2025, 09:00 Uhr im Sitzungssaal Nr. 111 (Wilhelm-Boden-Saal) der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen statt. An diesem Termin werden in öffentlicher Sitzung die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen erörtert.

Eine gesonderte Einladung ergeht nicht. Ein Entfallen dieses Termins auf Grund der Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde oder eine Verschiebung des Termins wird auf der Homepage der Kreisverwaltung Altenkirchen öffentlich bekanntgegeben. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Danach wird der Bescheid der Antragstellerin zugestellt. Die Zustellung an die Personen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Genehmigungsverfahren sind § 10 Abs. 3, 4, 6, 8 und 8a BImSchG und die §§ 8 bis 10, 12 und 14 bis 19 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) maßgebend.

Altenkirchen, 05.06.2025

Kreisverwaltung Altenkirchen

gez.

(Dr. Peter Enders)

Landrat



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Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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