Abschiebungsverbote
Fehlt es an einer oder mehreren Voraussetzungen für Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz, kann hilfsweise ein Abschiebungsverbot festgestellt werden, wenn eine Abschiebung trotzdem eine Menschenrechtsverletzung zur Folge hätte oder wenn im Zielstaat für den Asylsuchenden eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das kann zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung der Fall sein, die sich im Herkunftsland aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten deutlich verschlechtern würde. (siehe auch §60 Aufenthaltsgesetz) Die entsprechende Aufenthaltsberechtigung wird nach §25 Abs.3 Aufenthaltgesetz gewährt.
Menschen mit bestimmten Abschiebungsverboten zum 31.12.2017 laut AZR: 73.367.
Menschen mit bestimmten Abschiebungsverboten zum 31.12.2018 laut AZR: 96 883.