Flüchtlingseigenschaft
Die Anerkennung als Flüchtling beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Vergleich zur Asylberechtigung nach dem Grundgesetz, kennt sie jedoch weniger Einschränkungen. So führt die Einreise durch einen sicheren Drittstaat nach dem derzeit geltenden Recht nicht von vornherein zum Ausschluss vom Flüchtlingsstatus. (siehe auch § 3 Asylgesetz)
Analog zur Anerkennung als Asylberechtigter erhalten anerkannte Flüchtlinge eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis mit der Möglichkeit auf Verlängerung bei Fortbestand der Umstände. (siehe auch § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz)
Im Sinne der Konvention ist jede Person ein Flüchtling, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will ..." (Art. 1A Abs. 2).
Anzahl der im AZR zum 31.12.2017 registrierten Menschen mit Flüchtlingseigenschaft: 602.538
Anzahl der im AZR zum 31.12.2018 registrierten Menschen mit Flüchtlingseigenschaft: 654.296