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Tierseuchenbekämpfung - Tierimpfstoffverordnung

Zuständige Behörde

Ansprechpartner

Veterinärwesen und Landwirtschaft
Abteilungsleiter, Amtstierarzt
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2810
Fax:  02681/81 2800
E-Mail:  harald.gruenau@kreis-ak.de
Raum:  350

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Tierschutz, Lebensmittelüberwachung
Tierarzt
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681-81 2820
Fax:  02681-81 2800
E-Mail:  manuel.boettger@kreis-ak.de
Raum:  339

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Landwirtschaft, Veterinärverwaltung
Referatsleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2834
Fax:  02681/81 2800
E-Mail:  rainer.zeuner@kreis-ak.de
Raum:  349

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Landwirtschaft
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2830
Fax:  02681/81 2800
E-Mail:  volker.birk@kreis-ak.de
Raum:  352

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beschreibung

Tierimpfstoffe sind Mittel im Sinne der Tierimpfstoffverordnung wie auch Sera und Antigene.

Tierimpfstoffe sind Mittel, die Antigene enthalten und dazu bestimmt sind, bei Tieren zur Erzeugung spezifischer Abwehr- oder Schutzstoffe angewendet zu werden.

Die neue Tierimpfstoff -Verordnung vom 24.10.2006 ( BGBL I S.2355 ) erlaubt unter anderem auch die Abgabe von Tierimpfstoffen durch Tierärzte an Tierhalter und deren Anwendung durch den Tierhalter unter folgenden Bedingungen :
  • gewerbsmäßige oder berufsmäßige Tierhaltereigenschaft,
  • Bezug durch den bestandsbetreuenden Tierarzt,
  • eingehende Unterweisung durch den abgebenden Tierarzt über die Anwendung des Mittels, über Überprüfung auf Impfreaktionen , über Risiken und Nebenwirkungen, Mitteilungspflichten bei Nebenwirkungen an Tierarzt oder zuständige Behörde,
  • regelmäßige Bestandsbetreuung durch den abgebenden Tierarzt mit mindestens vierteljährlichen Untersuchungen der Tiere auf Anzeichen
    einer Tierseuche.
  • Vor erstmaliger Anwendung Erstellung und Übergabe eines detaillierten Behandlungsplanes durch den abgebenden Tierarzt an den Tierhalter mit folgenden Mindestangaben:
    • die Bezeichnung des Impfstoffes, des pharmazeutischen Unternehmers,
    • die Indikation,
    • den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Anwendung,
    • Anzahl und nähere Bezeichnung der zu impfenden Tiere,
    • Lagerungs- und Anwendungshinweise für den Tierhalter, gegebenfalls auch des Hinweises auf die einzuhaltende Wartezeit,
    • Zeitplan für die tierärztliche Kontrollen vor und nach der Impfung.
  • Der Behandlungsplan muss fünf Jahre vom 1. Januar des Jahres an, das auf das Jahr der Aushändigung des Anwendungsplans folgt, aufbewahrt und auf Verlangen der für den Wohnsitz des Tierhalters zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich vorgelegt werden.
  • Abgabe- und Vorratsbeschränkung auf die für die jeweilige Impfaktion vorgesehenen Menge,
  • Abgabeverbot von Impfstoffen
    • gegen anzeigepflichtige Tierseuchen, ausgenommen solche bei Geflügel oder bei Fischen, ( gegebenfalls tierseuchenrechtliche Verbote beachten!),
    • bei amtlich angeordneten oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften vorgeschriebenen Impfungen, die mittels Injektion vorzunehmen sind,
    • für Impfungen , die auf Grund einer Genehmigung nach § 17 Absatz.4 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes durchgeführt werden.
  • Schriftliche , auch im automatisierten Verfahren zulässige Anzeige des Impfstoff abgebenden Tierarztes bei der für den Wohnsitz des Tierhalters zuständigen Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung über die erstmalige Abgabe eines Impfstoffes unter Nennung von Name und Anschrift des Tierhalters sowie Vorlage des Behandlungsplanes. Die wiederholte Abgabe eines Mittels ist erneut anzuzeigen, soweit sie in einem Kalenderjahr erfolgt, in dem der Tierarzt noch keine Abgabe dieses Mittels an den Tierhalter vorgenommen hat . Ein Behandlungsplan muss in diesen Fällen nicht erneut beigefügt werden .
Vor der Anwendung des Impfstoffes durch den Tierhalter hat der betreuende und den Impfstoff abgebende Tierarzt
  • die Impfindikation durch Prüfung der Bestandssituation im Hinblick auf die Gefährdung durch eine bestimmte Krankheit und die Notwendigkeit,
    dagegen durch Impfung vorzugehen, durchzuführen,
  • die Impffähigkeit der Tiere durch klinische Untersuchung festzustellen. Dies kann sachgerecht nur in sehr engem Zeitrahmen von wenigen Tagen vor dem vorgesehenen Impfzeitpunkt sein.
Nach der Anwendung des Impfstoffes durch den Tierhalter muss der betreuende und den Impfstoff abgebende Tierarzt den Bestand innerhalb eines Zeitrahmens von wenigen bis höchstens zehn Tagen nach der durchgeführten Impfung klinisch auf Impfreaktionen untersuchen und gegebenfalls eine Kontrolle des Anwendungserfolges durchführen
  • die Aufzeichnungen des Tierhalters , welche von Hand oder im automatisierten Verfahren erfolgt sein können, einsehen hinsichtlich unverzüglichen Eintrags von
    • Bezeichnung, Charge und Menge des Impfstoffes,
    • Zeitpunkt der Impfung,
    • Art, Anzahl und Identität der geimpften Tiere,
    • Name der Person, die geimpft hat,
    • gegebenenfalls aufgetretene Besonderheiten durch ,während und nach der Impfung, zum Beispiel Nebenwirkungen.
Kontrollen der vorgeschriebenen Bedingungen der Abgabe durch den Tierarzt und der Anwendung durch den Tierhalter können durch die für den Wohnsitz des Tierhalters zuständigen Behörden - in Rheinland-Pfalz die Kreis- und Stadtverwaltungen - durchgeführt werden. Auch ist die Untersagung der Abgabe durch einen Tierarzt möglich, wenn bestimmte Bestimmungen durch diesen nicht eingehalten werden .

rechtsgrundlagen

Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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