Verpflichtungserklärung
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
57610 Altenkirchen
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02681/81-0
Fax: 02681/81-2300
E-Mail: post@kreis-ak.de
Internet: www.kreis-altenkirchen.de
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Ausländerbehörde
Sachgebietsleiter
Parkstraße 1
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Ausländerbehörde
Sachbearbeiterin
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Fax: 02681/81 2301
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Sachbearbeiter
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Fax: 02681-81 2301
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Ausländerbehörde
Sachbearbeiterin
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02681/81-2301
E-Mail: sonja.reinhard@kreis-ak.de
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Ausländerbehörde
Sachbearbeiterin
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02681-81 2318
Fax: 02681-81 2301
E-Mail: anna.schmuck@kreis-ak.de
Raum: 048
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Ausländerbehörde
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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Telefon:
02681-81 2314
Fax: 02681-81 2301
E-Mail: vanessa.weller@kreis-ak.de
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Bitte sprechen Sie bei der Ausländerbehörde nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung vor.
-with appointment only-
Beschreibung
In den Fällen, in denen ein eingeladener Ausländer nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle aufgrund des Aufenthaltes des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland aufzukommen.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladenden. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladenden geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladenden. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich. Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird die Bonität des Einladenden geprüft und dessen Unterschrift beglaubigt.
Nähere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter sowie unter www.zuwanderung.de und beim Auswärtigen Amt
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Bundespersonalausweis / Reisepass / Nationalpass des Gastgebers
- Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Gehaltsbescheinigungen, Rentenbescheide),
- Einkommenssteuerbescheide bei Gewerbetreibenden oder sonstige geeignete Nachweise über die Höhe des monatlichen Einkommens der letzten drei Monate ( das zur Verfügung stehende Einkommen muß zumindest die Regelsätze der Sozialhilfe übersteigen),
- Nachweise über die Größe der Wohnung (Mietvertrag, Kaufvertrag, Wohnraumbescheinigungen der Meldeämter oder Baugenehmigung et cetera),
- sofern der Gastgeber Mieter einer Mietwohnung ist, sollte das Einverständnis des Vermieters bezüglich des Besuchsaufenthalts in geeigneter Form nachgewiesen werden
- notwendige Personalangaben
Bitte beachten: Ohne Vorlage der vorgenannten Unterlagen kann die Verpflichtungserklärung nicht entgegengenommen werden.
Gebühren
29,00 Euro Verwaltungsgebühr pro Einladung/Verpflichtungserklärung