Tierseuchenbekämpfung - Blauzungenkrankheit
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Blauzungenkrankheit (Stand 30.10.2023)
Achtung!
Ein Verbringen von BTV-empfänglichen Tieren aus den Niederlanden, aus Nordrhein-Westfalen (NRW) und Niedersachsen nach Rheinland-Pfalz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Sie den aktuellen Tierhaltererklärungen für Schlachtvieh und für Zuchtvieh entnehmen können
Wegen des BT-Ausbruchs (Typ 3, bisher kein Impfstoff vorhanden) bei Schafen in NRW und in Niedersachsen haben diese Bundesländer ihren Status „BTV-frei“ verloren.
Von dort darf grundsätzlich kein Vieh mehr in andere freie Gebiete verbracht werden.
Die nachstehenden aktuellen Tierhaltererklärungen enthalten die Bedingungen, unter denen eine Verbringung trotzdem möglich ist und müssen die Tiere im gegebenen Falle begleiten.
Am 05.09.2023 wurden erstmals seit Jahren Fälle von Blauzungenkrankheit (BT) in den Niederlanden (Region zwischen Amsterdam und Utrecht) bestätigt. Es handelt sich um den Serotyp 3 des BT-Virus, der bisher vorwiegend auf italienischen Inseln sowie in Tunesien und Israel nachgewiesen wurde.
Aufgrund der dynamischen Seuchenlage und den unklaren tatsächlich betroffenen Betrieben ist erhöhte Aufmerksamkeit angesagt, um den BTV-Freiheitsstatus von Rheinland-Pfalz nicht zu gefährden.
Ganz Rheinland-Pfalz ist gem. Allgemeinverfügung des Landesuntersuchungs-amtes Koblenz (LUA) ab 05.06.2023 kein Sperrgebiet mehr.
Eine Impfung der Bestände wird weiterhin vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität empfohlen.
Das in Folge der BTV-8-Ausbrüche im Januar 2019 eingerichtete Sperrgebiet umfasste das gesamte Landesgebiet von Rheinland-Pfalz. Erst mit Allgemeinverfügung des LUA vom 27.01.2023 wurde für weite Landesteile, einschließlich des Landkreises Altenkirchen, das Sperrgebiet zunächst teilweise aufgehoben.
Allgemeines:
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, für die alle Wiederkäuer empfänglich sind. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen).
Da die erregerübertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verdriftet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf.
Verbringungsverbote aus dem Sperrgebiet dienen dem Zweck des Allgemeinwohls, eine Weiterverbreitung der Seuche mit der Folge von Tierverlusten, wirtschaftlichen Einbußen und Handelsrestriktionen zu verhindern.
Anzeigepflichten dienen dazu, den zuständigen Veterinärbehörden zu ermöglichen, ggf. noch nicht erfasste und bisher unbekannte Wiederkäuerbestände zu untersuchen und entsprechenden Schutzmaßregeln zu unterstellen.
Verfügbare Formulare
Tierhaltererklärung Schlachttiere | PDF-Dokument, 409 kBTierhaltererklärung Zucht- und Nutztiere | PDF-Dokument, 457 kB
Tierhaltererklärung Repellentbehandlung | PDF-Dokument, 401 kB