Schornsteinfeger
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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Kreisordnungsbehörde
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
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E-Mail: katrin.kloeckner@kreis-ak.de
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Kreisordnungsbehörde
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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02681/81 2357
Fax: 02681/81 2390
E-Mail: daniel.bitzhoefer@kreis-ak.de
Raum: 043
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beschreibung
Zurzeit sind im Kreisgebiet siebzehn Kehrbezirke eingerichtet, die jeweils von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verwaltet werden.
Die wichtigsten Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind:
Durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind Hauseigentümer verpflichtet, die Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen. Die Ausführung können Sie frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen müssen. Diese müssen Sie dann an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten. Dieser überwacht die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen und löst gegebenenfalls Mahnungen beziehungsweise Ersatzvornahmen aus.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Gebührenrechnung, ist zunächst der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der richtige Gesprächspartner. Im Einzelfall ist eine Auskunft hierzu auch bei uns erhältlich.
Die wichtigsten Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind:
- Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten,
- Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit,
- Überwachung der Beseitigung von Mängeln,
- Beratung in feuerungstechnischen Fragen.
Durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind Hauseigentümer verpflichtet, die Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zu veranlassen. Die Ausführung können Sie frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger übertragen, die Ihnen die ordnungsgemäße Durchführung nach Abschluss der Arbeiten auf dafür vorgesehenen Formularen bestätigen müssen. Diese müssen Sie dann an Ihren zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleiten. Dieser überwacht die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten und die Einhaltung der Fristen und löst gegebenenfalls Mahnungen beziehungsweise Ersatzvornahmen aus.
Haben Sie Fragen zu Ihrer Gebührenrechnung, ist zunächst der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der richtige Gesprächspartner. Im Einzelfall ist eine Auskunft hierzu auch bei uns erhältlich.
Internetseite des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks
Hier finden Sie Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger