Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG
Zuständige Behörde
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81-2700
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-ak.de
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In der Malzdürre 7
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beschreibung
Prostitutionstätigkeit: Gesundheitsberatung und Anmeldung
Gesundheitsberatung
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte/r ausüben wollen, bedürfen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit einer gesundheitlichen Beratung. Prostituierte ab 21 Jahren müssen die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wiederholen, Prostituierte unter 21 Jahren, mindestens alle sechs Monate. Über die durchgeführte gesundheitliche Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei Ausübung der Tätigkeit mitzuführen ist. Die Bescheinigung kann in anonymisierter Form auf einen Alias-Namen ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig. Wird ein/e Prostituierte/r bei Ausübung der Tätigkeit ohne den Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung angetroffen, kann dies rechtliche Konsequenzen haben.
Die Kreisverwaltungen nehmen die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung als untere Gesundheitsbehörden wahr. Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Die Gebühr für die gesundheitliche Beratung beläuft sich auf EUR 40,00 (Wiederholung) bis EUR 60,00 EUR (Erstbescheinigung).
Anmeldung
Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte/r ausüben wollen, bedürfen zur erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit zunächst einer gesundheitlichen Beratung. Die entsprechende Bescheinigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde eine Anmeldebescheinigung aus, welche ebenfalls in anonymisierter Form ausgestellt werden kann. Die von einer rheinland-pfälzischen Behörde erlassene Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig.
Für die erstmalige Anmeldung fallen pauschal EUR 30,00 und für die Verlängerung der Anmeldung jeweils EUR 15,00 an Verwaltungsgebühren an.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht können rechtlich geahndet werden.
Prostitutionsgewerbe – Erlaubnis
Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht schreibt das Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vor, welche befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden kann.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Der zuständigen Behörde obliegen umfassende Überwachungsrechte. Das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht kann rechtlich geahndet werden.
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Amtshandlung.
Die Erlaubnis oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, welcher mit dem geeigneten Rechtsbehelf angegriffen werden kann.
rechtsgrundlagen
Anmeldung:
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG)
- Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter(Prostitutionsanmeldeverordnung – ProstAV)
Erlaubnis:
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz ProstSchG
notwendige unterlagen
Je nach Betriebsart sind unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vorzulegen.
Einzelfirma (natürliche Person)
- Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
- Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes
- Angaben zu Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
Gesellschaften (juristische Personen) z.B. GmbH
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Gesellschaftsvertrages
- Betriebskonzept
- Personalausweis, Reisepass, ggf. Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter.