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Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen

Zuständige Behörde

In der Malzdürre 7
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2700
E-Mail:  gesundheitsamt@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Gesundheitsamt Verwaltung
Sachbearbeiterin
In der Malzdürre 7
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2721
Fax:  02681/81 2700
E-Mail:  cathy.sturm@kreis-ak.de
Raum:  012

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Gesundheitsamt Verwaltung
Sachbearbeiterin
In der Malzdürre 7
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2713
Fax:  02681/81 2700
E-Mail:  kerstin.peiffer@kreis-ak.de
Raum:  011

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beschreibung

Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen

Auf Reisen bis zu 30 Tagen in Schengen-Staaten können ärztlich verordnete Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, mitgeführt werden. Hierbei muss jedoch eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt werden. Diese ärztliche Bescheinigung mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 30 Tagen muss vor Antritt der Reise durch die örtlich zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung beglaubigt werden.

Zu den Schengenstaaten gehören zurzeit:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Eine Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel finden Sie in Anlage III (zu § 1 Abs. 1) des Betäubungsmittelgesetzes.

Die Formulare "Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" für Reisen in Schengen-Staaten stellt Ihnen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in seinem Online-Auftritt zur Verfügung.

Für Personen, die im Landkreis Altenkirchen wohnen, erfolgt die Beglaubigung der vollständig ausgefüllten und vom Arzt unterschriebenen und mit Stempel versehenen „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung" für Reisen in Schengen-Staaten durch den Fachbereich Gesundheit der Kreisverwaltung Altenkirchen. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Zum Nachweis der Identität ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Beim Ausfüllen ist unbedingt darauf zu achten, dass Reisedauer, Darreichungsform (Dosierung) und Gesamtwirkstoffmenge korrekt und schlüssig angegeben werden.

Eine vorherige telefonische Terminvereinbarung ist notwendig.

Für Reisen mit ärztlich verordneten Betäubungsmitteln in Nicht-Schengen-Staaten gibt es keine international verbindlichen Bestimmungen. Die nationalen Bestimmungen der Ziel- oder Transitländer sind daher zu beachten. Auskunft hierüber können die diplomatischen Vertretungen der Reiseländer in Deutschland erteilen. Die Kontaktdaten der ausländischen Vertretungen können über die Internetseiten des auswärtigen Amtes abgerufen werden.

Sofern bei Reisen in Nicht-Schengen-Staaten ärztlich verordnete Betäubungsmittel mitgeführt werden, sollte eine vom behandelnden Arzt ausgestellte mehrsprachige Bescheinigung mit genauen Angaben zur Medikation mitgeführt werden, die ebenfalls vor Reiseantritt von der zuständigen Behörde zu beglaubigen ist. Hierzu gibt es keinen international verbindlichen Vordruck, es empfiehlt sich, den Mustervordruck der Bundesopiumstelle zu nutzen.

gebühren

Es fallen Gebühren in Höhe von  EUR 9,00 pro Bescheinigung an, die in bar zu entrichten sind.

Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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