Kommunalaufsicht
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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02681/81-0
Fax: 02681/812000 u. 02681/812075
E-Mail: post@kreis-ak.de
Internet: www.kreis-altenkirchen.de
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Ansprechpartner
Finanzen und Kommunales
Leiter Unterabteilung
Parkstraße 1
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Leiter Unterabteilung
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Kommunalaufsicht
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
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Sachbearbeiterin
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Kommunalaufsicht
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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02681-81 2113
Fax: 02681-81 2100
E-Mail: christian.platte@kreis-ak.de
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E-Mail: christian.platte@kreis-ak.de
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Kommunalaufsicht
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:
02681-81 2111
Fax: 02681-81 2100
E-Mail: anna.vedder@kreis-ak.de
Raum: 120
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Fax: 02681-81 2100
E-Mail: anna.vedder@kreis-ak.de
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Beschreibung
Der Aufgabenbereich der Kommunalaufsicht umfasst insbesondere:
Rechtsaufsicht, Grundsatzfragen, Beratung der Gemeinden
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Aufgaben, die ihnen vom Staat gemäß den Verfassungen des Bundes (Artikel 28, Absatz 2) und des Landes Rheinland-Pfalz (Artikel 49 Landesverfassung) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen wurden.
Die Kommunalaufsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Aufgaben der Gemeinde, die diese als eigene wahrnimmt. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die gemeindliche Aufgabenerledigung im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgt. Die Kommunalaufsicht ist nicht als „Einmischungsaufsicht“ zu verstehen, sondern hat die Aufgabe die kommunale Selbstverwaltung nicht zu behindern, um so die Entschlusskraft sowie Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane zu fördern. Zu den wichtigsten Aufgaben der Kommunalaufsicht zählt daher die Beratung der Kommunen im Landkreis Altenkirchen.
Rechtliche Grundlage für das Handeln der Kommunalaufsicht als Rechtsaufsichtsbehörde ist insbesondere das sechste Kapitel der Gemeindeordnung (§§ 117 fortfolgende). Hier sind neben den Aufgaben der Staatsaufsicht und deren behördliche Gliederung, auch die möglichen Aufsichtsmittel geregelt. Zu beachten sind im Weiteren die jeweils geltenden fallspezifischen Regelungen des Bundes oder Landes.
Prüfung und Genehmigung von Haushaltssatzungen und Stellenplänen
Die Kommunalaufsicht ist zuständig für die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden.
Die Gemeinden u. Gemeindeverbände im Landkreis Altenkirchen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für:
Diese Aufgabe umfasst die Prüfung von Anträgen auf Landeszuweisungen für die Investitionsvorhaben der Gemeinden des Landkreises Altenkirchen bei Bund und Land.
Genehmigung von Gebietsänderungen, gemeindlichen Flaggen und Wappen
Diese Aufgabe umfasst die Prüfung von Anträgen auf Gebietsänderungen sowie die Genehmigung von gemeindlichen Wappen und Flaggen.
Durchführung und Vorbereitung von Wahlen
Diese Aufgabe umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestags- u. Europawahlen.
Rechtsaufsicht, Grundsatzfragen, Beratung der Gemeinden
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Aufgaben, die ihnen vom Staat gemäß den Verfassungen des Bundes (Artikel 28, Absatz 2) und des Landes Rheinland-Pfalz (Artikel 49 Landesverfassung) zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen wurden.
Die Kommunalaufsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Aufgaben der Gemeinde, die diese als eigene wahrnimmt. Sie hat dabei sicherzustellen, dass die gemeindliche Aufgabenerledigung im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgt. Die Kommunalaufsicht ist nicht als „Einmischungsaufsicht“ zu verstehen, sondern hat die Aufgabe die kommunale Selbstverwaltung nicht zu behindern, um so die Entschlusskraft sowie Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane zu fördern. Zu den wichtigsten Aufgaben der Kommunalaufsicht zählt daher die Beratung der Kommunen im Landkreis Altenkirchen.
Rechtliche Grundlage für das Handeln der Kommunalaufsicht als Rechtsaufsichtsbehörde ist insbesondere das sechste Kapitel der Gemeindeordnung (§§ 117 fortfolgende). Hier sind neben den Aufgaben der Staatsaufsicht und deren behördliche Gliederung, auch die möglichen Aufsichtsmittel geregelt. Zu beachten sind im Weiteren die jeweils geltenden fallspezifischen Regelungen des Bundes oder Landes.
Prüfung und Genehmigung von Haushaltssatzungen und Stellenplänen
Die Kommunalaufsicht ist zuständig für die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinden.
Die Gemeinden u. Gemeindeverbände im Landkreis Altenkirchen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für:
- Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
- Den Gesamtbetrag der Investitionskredite ohne zinslose Kredite und Kredite zur Umschuldung.
Diese Aufgabe umfasst die Prüfung von Anträgen auf Landeszuweisungen für die Investitionsvorhaben der Gemeinden des Landkreises Altenkirchen bei Bund und Land.
Genehmigung von Gebietsänderungen, gemeindlichen Flaggen und Wappen
Diese Aufgabe umfasst die Prüfung von Anträgen auf Gebietsänderungen sowie die Genehmigung von gemeindlichen Wappen und Flaggen.
Durchführung und Vorbereitung von Wahlen
Diese Aufgabe umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestags- u. Europawahlen.
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlage für das Handeln der Kommunalaufsicht als Rechtsaufsichtsbehörde ist die Gemeindeordnung (GemO), insbesondere das sechste. Kapitel der Gemeindeordnung (§§ 117 fortfolgende). Hier sind neben den Aufgaben der Staatsaufsicht und deren behördliche Gliederung, auch die möglichen Aufsichtsmittel geregelt. Zu beachten sind im Weiteren die jeweils geltenden fallspezifischen Regelungen des Bundes oder Landes.
Weitere Rechtsgrundlagen sind:
Weitere Rechtsgrundlagen sind:
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Zuweisungen aus dem A-Stock (VV-AStock)
- Zuweisungen aus dem I-Stock (VV-IStock)
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Landeswahlordnung (LWO)
- Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Europawahlgesetz (EuWG)
- Europawahlordnung (EuWO)