Kindergartenbeförderung
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beschreibung
Gemäß § 20 Kindertagesstättengesetz übernimmt der Landkreis grundsätzlich die Fahrtkosten für die Beförderung von Kindern, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Gemeindeteil besuchen.
Für die Ausführung der gesetzlichen Vorgaben wurden die Richtlinien des Landkreises Altenkirchen über die Kindergartenbeförderung erlassen.
Die Aufgabe der Kindergartenbeförderung wird vorrangig durch den Kauf von Fahrkarten für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllt.
rechtsgrundlagen
notwendige unterlagen
Fahrtkosten zu Kindergärten werden auf Antrag übernommen. Anträge sind über den betreffenden Kindergarten, der den Besuch des Kindergartens bestätigt, vorzulegen. Antragsvordrucke sind entweder bei den Kindergärten erhältlich oder können heruntergeladen werden. Der Vordruck enthält weitere Detailinformationen.
Verfügbare Formulare
