Jugendgerichtshilfe
Zuständige Behörde
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81-2500 und 2590
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beschreibung
Die Jugendgerichtshilfe wirkt mit in Strafverfahren von Jugendlichen, also bei Straftaten, die Jugendlichen (vierzehn bis unter achtzehn Jahre) und Heranwachsenden (achtzehn bis unter einundzwanzig Jahre) zur Last gelegt werden. Die Jugendgerichtshilfe arbeitet nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 52 Sozialgesetzbuch VIII) und dem Jugendgerichtsgesetz (§§ 38 u. 50 Absatz.3 Jugendgerichtsgesetz). In jedem Strafverfahren gegen Jugendliche ist die Jugendgerichtshilfe gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Sie begleitet, berät und unterstützt die jungen Menschen, denen eine Straftat vorgeworfen wird, sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigte während des gesamten Strafverfahrens. Sie hat darüber hinaus den gesetzlichen Auftrag die beteiligten Behörden im Strafverfahren zu unterstützen durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des beschuldigten Jugendlichen. Sie äußert sich in der Hauptverhandlung zu den erzieherischen Maßnahmen, die zu ergreifen sind.
Durch das Ermittlungsverfahren beziehungsweise durch die Zusendung der Anklageschrift werden in der Regel viele Fragen aufgeworfen:
- Was bedeutet die Anklageschrift?
- Was erwartet mich in der Hauptverhandlung?
- Bin ich jetzt kriminell oder vorbestraft?
- Wie werde ich bestraft?
- Wie verhalte ich mich, wenn ich mich unschuldig fühle?
- Wer erfährt etwas von der ganzen Angelegenheit?
Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, junge Menschen und deren Angehörige zu Fragen dieser Art zu beraten und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
Im Gegensatz zu Strafverfahren gegen Erwachsene werden bei Jugendverfahren die persönliche Entwicklung, die Lebenssituation und aktuelle Probleme berücksichtigt. Diese persönlichen Aspekte möchten wir in einem Gespräch von dem Betroffenen erfahren und dann in der Hauptverhandlung mit einfließen lassen.
Während des gesamten Verfahrens gehört es auch zur Aufgabe der Jugendgerichtshilfe, jungen Menschen bei Schwierigkeiten und Problemen (wie zum Beispiel in den Bereichen Schule, Ausbildung, Familie, Sucht und Freundeskreis) Hilfestellung anzubieten. Hierbei arbeitet die Jugendgerichtshilfe eng mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes zusammen. Gegebenenfalls wird geklärt, ob ein Anspruch auf Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz besteht.
Bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung berichtet die Jugendgerichtshilfe der Staatsanwaltschaft und dem Gericht in schriftlicher Form. Während der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht berichten wir mündlich über die Ergebnisse der geführten Gespräche und unterbreiten Vorschläge, wie auf eine begangene Straftat durch das Gericht reagiert werden sollte. Darüber hinaus berät die Jugendgerichtshilfe das Gericht hinsichtlich der Frage, ob auf einen zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden (achtzehn bis unter einundzwanzig Jahre) Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden soll. Unser Bericht und Vorschlag wird ernst genommen, aber das Gericht entscheidet unabhängig.
Auch in den so genannten Diversionsverfahren ohne Einschaltung des Jugendgerichtes (vergleiche. § 45 Jugendgerichtsgesetz) nehmen wir Stellung zu den von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen erzieherischen Maßnahmen.
Damit auf die Straffälligkeit junger Menschen individuell reagiert werden kann, hält die Jugendgerichtshilfe ein differenziertes Angebot ambulanter Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz vor. Dazu gehören
- Betreuungshilfen,
- Soziale Trainingskurse,
- Vermittlung der Einsatzstellen für die Ableistung von Sozialstunden,
- Schadenswiedergutmachungen,
- Konfliktschlichtungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs,
- Jugendberufshilfe sowie
- Erziehungsgespräche.
Mit der Durchführung und Überwachung der Auflagen und Weisungen der Jugendgerichte wurde im Landkreis Altenkirchen der Verein „Die Brücke Altenkirchen e.V.“ beauftragt.