Immissionsschutz
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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Sachbearbeiterin
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Fax: 02681/81 2200
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Sachbearbeiter
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Beschreibung
Zentraler Begriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind schädliche Umwelteinwirkungen.
Als Immissionen
Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, die oben genannten Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, indem diese verhindert werden und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen.
In erster Linie gilt es Abfälle zu vermeiden. Nicht zu vermeidende Abfälle sind zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Energie ist sparsam und effizient zu verwenden. Auch nach einer Betriebseinstellung sind diese Schutzgebote zu beachten, die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes ist im Rahmen der Nachsorge zu gewährleisten. Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht genehmigungsbedürftigen (§ 22 BImSchG) und genehmigungsbedürftigen Anlagen. Welche Anlage einer Genehmigung bedarf, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt.
Genehmigungsverfahren
Es wird unterschieden zwischen dem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionschutzverordnung aufgeführt sind) und dem vereinfachten Verfahren (Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4.Bundesimmissionschutzverordnung aufgeführt sind). Gegebenenfalls ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Antragsformulare und andere Formulare finden Sie unter "Verfügbare Vordrucke".
Für die Genehmigung von Elektroumspannanlagen, soweit sie in Zusammenhang mit einer nach § 7 Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden, ist das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zuständig.
Das Oberbergamt ist zuständig bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen genehmigen Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energie sowie Abfallanlagen (Ausnahme: Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von Abbruchmaterial).
Für die Genehmigung aller anderen Anlagen ist die Kreisverwaltung Altenkirchen zuständig.
Das „stinkt“ …
Diese Beschwerde geht bei der Kreisverwaltung häufig ein und muss differenziert behandelt werden. Bei Anlagen, die dem immissionsschutzrechtlichen oder auch lediglich dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, werden eventuell Geruchsentwicklungen und die Möglichkeit der Geruchsminderung durch technische Vorkehrungen von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, geprüft.
Gegen Geruchsbelästigungen, die von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen, können die Behörden nicht einschreiten. Immer wieder wird die Frage nach Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle oder Jauche gestellt. Die Düngeverordnung enthält keine Regelung zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum.
„So ein Lärm“
Auch hier macht die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, in Genehmigungsverfahren Vorgaben den zulässigen Lärmpegel betreffend.
Bei Ruhestörungen zum Beispiel durch Rasenmäher oder Partylärm wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Ordnungsbehörden bei den Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltungen oder an die Polizei.
Als Immissionen
- Luftverunreinigungen (= Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe),
- Geräusche,
- Erschütterungen,
- Licht,
- Wärme,
- Strahlen und ähnliche Umwelteinflüsse
Ziel des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist es, die oben genannten Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, indem diese verhindert werden und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgeschlossen werden. Insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen.
In erster Linie gilt es Abfälle zu vermeiden. Nicht zu vermeidende Abfälle sind zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Energie ist sparsam und effizient zu verwenden. Auch nach einer Betriebseinstellung sind diese Schutzgebote zu beachten, die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des Betriebsgeländes ist im Rahmen der Nachsorge zu gewährleisten. Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht genehmigungsbedürftigen (§ 22 BImSchG) und genehmigungsbedürftigen Anlagen. Welche Anlage einer Genehmigung bedarf, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt.
Genehmigungsverfahren
Es wird unterschieden zwischen dem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs zur 4. Bundesimmissionschutzverordnung aufgeführt sind) und dem vereinfachten Verfahren (Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs zur 4.Bundesimmissionschutzverordnung aufgeführt sind). Gegebenenfalls ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Antragsformulare und andere Formulare finden Sie unter "Verfügbare Vordrucke".
Für die Genehmigung von Elektroumspannanlagen, soweit sie in Zusammenhang mit einer nach § 7 Atomgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden, ist das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zuständig.
Das Oberbergamt ist zuständig bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen genehmigen Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energie sowie Abfallanlagen (Ausnahme: Anlagen zum Brechen, Mahlen und Klassieren von Abbruchmaterial).
Für die Genehmigung aller anderen Anlagen ist die Kreisverwaltung Altenkirchen zuständig.
Das „stinkt“ …
Diese Beschwerde geht bei der Kreisverwaltung häufig ein und muss differenziert behandelt werden. Bei Anlagen, die dem immissionsschutzrechtlichen oder auch lediglich dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, werden eventuell Geruchsentwicklungen und die Möglichkeit der Geruchsminderung durch technische Vorkehrungen von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier, geprüft.
Gegen Geruchsbelästigungen, die von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehen, können die Behörden nicht einschreiten. Immer wieder wird die Frage nach Geruchsbelästigungen durch das Ausbringen von Gülle oder Jauche gestellt. Die Düngeverordnung enthält keine Regelung zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen. Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum.
„So ein Lärm“
Auch hier macht die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, in Genehmigungsverfahren Vorgaben den zulässigen Lärmpegel betreffend.
Bei Ruhestörungen zum Beispiel durch Rasenmäher oder Partylärm wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Ordnungsbehörden bei den Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltungen oder an die Polizei.
Rechtsgrundlagen
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
- Verordnungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz,
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Verfügbare Formulare
1.1_Antrag_Form_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 58 kB1.2_Antrag_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 55 kB
2_Unterlagen_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 197 kB
3_Anlagendaten_Fliessbild_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 166 kB
4_Stoffe_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 159 kB
4A_Stoffe_AwSV_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 164 kB
5.1_Einleiter_Abgas_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 162 kB
5.2_Emissionen_Quelle_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 164 kB
6.1_Verz_Emissionsquellen_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 98 kB
6.2_Verz_Treibhausquellen_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 69 kB
7_Laerm_Aggregate_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 82 kB
8.1_Angaben_Betriebsbereich_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 41 kB
8.2_Anlage_in_Betriebsbereich_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 74 kB
8.3_Betriebsbereich_ang_Sabstand_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 46 kB
9.1_anfallende_Abfaelle_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 95 kB
9.2_Abfaelle_Entsorgungsnachweis_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 71 kB
9.3_Abwasser_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 126 kB
9.3A_Abwasserbehandlung_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 110 kB
10.1_Arbeitsschutz_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 58 kB
10.2_Arbeitsschutz_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 50 kB
10.3_Arbeitsschutz_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 60 kB
11.1_Brandschutz_Form_BImSchG_Jan21 | Word-Dokument, 58 kB