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BAföG - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2400
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

BAföG und AFBG
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2445
Fax:  02681/81 2400
E-Mail:  oliver.merz@kreis-ak.de
Raum:  137

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BAföG
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2434
Fax:  02681/81 2400
E-Mail:  carmen.neuls@kreis-ak.de
Raum:  137

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Beschreibung

Was ist BAföG?
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, regelt die staatliche Förderung für die schulische Ausbildung, die Ausbildung und das Studium.

Was wird gefördert?
Ziel des BAföG ist, jedem jungen Menschen unabhängig von seiner sozialen oder wirtschaftlichen Situation die Chance zu geben, eine bestimmte Ausbildung beziehungsweise ein Studium zu absolvieren. Als Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch ist die Bewilligung von BAföG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Antragstellerin/der Antragsteller muss in der Regel jünger als dreißig Jahre sein.
  • Die Ausbildungsstätte muss förderfähig im Sinne des Gesetzes sein.
Grundsätzlich ist die Förderung vom Verdienst und Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers und dem Einkommen der Eltern und gegebenenfalls des Ehepartners abhängig.

Für eine schulische Ausbildung kann bereits ab der zehnten Klasse unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen bestehen.

Studium
Die größte Gruppe, die BAföG-Leistungen bezieht, sind Studentinnen und Studenten. Studieren bedeutet, Zeit und Engagement in die eigenen Ausbildung zu investieren. Das ist lohnenswert für die Zukunft, kostet aber Geld. Die Unterstützung nach dem BAföG ist eine Möglichkeit, das Studium (mit) zu finanzieren.

Schulische Ausbildung
Es gibt das so genannte Schüler-BAföG, welches Schülerinnen und Schülern der allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie des Zweiten Bildungsweges je nach Erfüllen der Kriterien erhalten können.

Wie lange bekomme ich BAföG?
BAföG wird für die gesamte Dauer der Ausbildung geleistet. Bei Studierenden gib es eine Förderungshöchstdauer, die der Regelstudienzeit entspricht. Ausnahmen und Sonderregelungen gibt es zum Beispiel bei Studierenden mit Kind. Das Amt für Ausbildungsförderung entscheidet in der Regel immer über einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten ab Antragstellung. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden.

Muss ich BAföG zurückzahlen?
Schülerinnen und Schüler erhalten BAföG als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Studierende erhalten die Leistung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen. Grundsätzlich muss also nur die Hälfte der BAföG-Förderung nach dem Studium zurückgezahlt werden.

Wo stelle ich meinen Antrag?
Studierende stellen ihren BAföG-Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung der jeweiligen Hoch- beziehungsweise Fachhochschule.

Für die Beantragung des Schüler-BAföG sind in Rheinland-Pfalz hauptsächlich die Kreis- oder Stadtverwaltungen zuständig, in deren Bezirk die Eltern der Antragstellerin/des Antragstellers wohnen. Ausnahmen hiervon sind im § 45 BAföG geregelt. Über diese Besonderheiten der Zuständigkeit geben die örtlichen BAföG-Ämter gerne Auskunft.

Informationen zum BAföG, den Fördervoraussetzungen und Fördersätzen geben die Ämter für Ausbildungsförderung an den Hochschulen beziehungsweise bei der Schülerförderung nach dem BAföG die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltungen.

Wer Anspruch auf BAföG hat, wie sich die Höhe berechnet und nach welchen Modalitäten die Rückzahlung erfolgt, kann auch im BAföG-Online-Portal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nachgelesen werden. Darüber hinaus kann für eine individuelle Beratung die Hotline genutzt werden. http://www.das-neue-bafoeg.de.

Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Neben BAföG gibt es weitere Fördermöglichkeiten, wie beispielsweise den Bildungskredit für Schüler und Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen, der beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden kann oder die Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende in Betrieben oder betrieblichen Einrichtungen. Hierzu informieren die örtlichen Arbeitsagenturen.

Im Rahmen der Begabtenförderung kann eventuell ein Stipendium als Alternative zu einer Ausbildungsförderung durch das BAföG in Frage kommen. http://www.deutschland-stipendium.de

Rechtsgrundlagen

Gebühren

Für das Verwaltungsverfahren werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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