Abgeschlossenheitsbescheinigung
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
57610 Altenkirchen




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Beschreibung
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (auch Teilungserklärung genannt) betrifft ein Grundstück und ist erforderlich
Sie kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Sie bezieht sich immer auf Aufteilungspläne, die die bestehenden oder zu errichtenden Gebäude des betroffenen Grundstücks aufzeigen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Grundlage für die notarielle Urkunde zur Begründung von Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht. Zur rechtswirksamen Begründung dieser Rechtsformen bedarf es der Eintragung im Grundbuch.
- für die Bildung von Sondereigentum an Wohnungen (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) - zum Beispiel Läden, Büros, Garagen,
- für die Bestellung eines Dauerwohnrechts (Recht zur Nutzung einer Wohnung) oder eines Dauernutzungsrechts (Recht zur Nutzung nicht zu Wohnzwecken dienender Räume).
Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:5000 oder 1:1000 mit Einzeichnung aller Gebäude, neuesten Datums
- Aufteilungspläne im Maßstab 1:100 (alle Grundrisse des Gebäudes beziehungsweise der einzelnen Gebäude) Ansichten (slle vier Seiten der Gebäude) und Schnitte
Die Aufteilungspläne müssen Angaben über den Maßstab, mindestens die Gebäudeaußenmaße und in den Grundrissen die Etagenbezeichnung enthalten. - Wohn- und Nutzflächenberechnung (in m2)
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehördern und über die Vergütung der Leistungen für Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Die Höhe der Gebühr ist einzelfallabhängig.
Die Höhe der Gebühr ist einzelfallabhängig.
Verfügbare Formulare

