Können Kinder mit einer MRSA-Besiedlung am öffentlichen Leben teilhaben?
In Bezug auf den Nachweis einer Koloniation mit MRSA besteht keine Meldepflicht oder Mitteilungspflicht gegenüber der Tagesstätte, dem Kindergarten oder der Schule des MRSA-besiedelten Kindes.
Nach Vorgabe der KRINKO sind im Falle der MRSA-Besiedlung bei Kindern in der Regel keine Besuchsverbote des Kindergartens/der Gemeinschaftseinrichtung auszusprechen, es sollte aber wenn möglich eine Dekolonisierung angestrebt werden. Weitergehende Überlegungen unter Hinzuziehung eines Experten (primärer Ansprechpartner ist der ÖGD) sind unausweichlich, wenn ein Kind mit MRSA eine Einrichtung besucht, in der Kinder mit ausgeprägten Hauterkrankungen, Wunden und Erkrankungen, die mit einer geschwächten Infektabwehr einhergehen, betreut werden.
Bei chronisch kranken Kindern und bei solchen, die unter einer geschwächten Infektabwehr leiden, macht die Grunderkrankung und nicht primär die Gefährdung anderer Kinder die ärztlich begleiteten Therapie- und Sanierungsversuche notwendig.
Bei einem gesunden Kind ohne Anzeichen einer MRSA-Infektion sollte eine Dekolonisierung versucht werden.
Ein MRSA-besiedeltes Kind kann bereits 24 Stunden nach Beginn einer Dekolonisierung den Kindergarten wieder besuchen.
Ein mit MRSA-besiedeltes Kind ohne Infektionszeichen der Haut darf ein Schwimmbad besuchen. Öffentliche Schwimmbäder müssen der DIN 19643 entsprechen, die Chlorung und Durchströmung des Bades macht eine MRSA-Übertragung durch Badewasser sehr unwahrscheinlich.