Wer meldet den Verdacht auf oder das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit?
Zu unterscheiden ist bei dieser Frage zwischen meldepflichtigen Krankheiten (bzw. Verdacht auf diese Erkrankungen) nach § 6 IfSG und den meldepflichtigen Krankheiten nach § 7 IfSG (Labornachweis). Die meldepflichtige Person ergibt sich stets aus der Regelung des § 8 IfSG.
Für den Fall eines Verdachtsfalls bzw. aufgetretenen Krankheitsfalls ist üblicherweise der behandelnde Arzt zur Meldung verpflichtet. Nach § 8 Abs.1 Nr. 5 IfSG iVm § 6 Abs.1 und § 3 IfSG jedoch auch der Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert.
Für den Fall des Nachweises von Erregern ist das nachweisende Labor zur Meldung nach § 7 IfSG verpflichtet.
Für den Fall eines Verdachtsfalls bzw. aufgetretenen Krankheitsfalls ist üblicherweise der behandelnde Arzt zur Meldung verpflichtet. Nach § 8 Abs.1 Nr. 5 IfSG iVm § 6 Abs.1 und § 3 IfSG jedoch auch der Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert.
Für den Fall des Nachweises von Erregern ist das nachweisende Labor zur Meldung nach § 7 IfSG verpflichtet.