Rechtliche Vorgaben im Umgang mit MRSA-besiedelten/infizierten Personen im Gesundheitswesen:
Neben dem „Infektionsschutzgesetz“ und der „Landesverordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen Rheinland-Pfalz“ existieren keine weiteren rechtlichen Vorgaben im Bereich der Infektionshygiene. Zu berücksichtigen sind ggf. rechtliche Vorgaben aus dem Medizinproduktegesetz und dem Arbeitsschutz (TRBA 250). Empfehlungen, Leitlinien und Richtlinien sind nicht allein rechtlich bindend, es muss der aktuelle Stand der Wissenschaft zur Zeit der Behandlung berücksichtigt werden. Somit ist der Arzt verpflichtet zu prüfen, ob Richtlinien existieren, ob diese dem Stand der Wissenschaft und dem medizinischen Standard entsprechen, ob diesen gefolgt werden muss oder ob es sachliche, begründbare Argumente für ein Abweichen von den Standards gibt, die dementsprechend dokumentiert werden sollten. Außerdem muss der Arzt entscheiden, wie er sich bei konkurrierenden, unterschiedlichen Leitlinien/Empfehlungen verhalten soll. Die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut sind somit, wie zuvor dargestellt kein verbindliches Recht, sie stellen jedoch den wissenschaftlich abgesicherten und in der Praxis akzeptierten Stand des Wissens deutlich dar, was sich im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung der Hygienemaßnahmen im Einzelfall entsprechend auswirken kann.