Schülerbeförderung
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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Ansprechpartner
ÖPNV, Schülerbeförderung und Kindergartenbeförderung
Sachgebietsleiter
Parkstraße 1
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02681/81 2352
Fax: 02681/81 2301
E-Mail: guido.kappel@kreis-ak.de
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Schülerbeförderung, ÖPNV
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
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Fax: 02681-81 2301
E-Mail: holger.telke@kreis-ak.de
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Schülerbeförderung und Kindergartenbeförderung
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
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Telefon:
02681/81 2351
Fax: 02681/81 2301
E-Mail: martina.schmahl@kreis-ak.de
Raum: 051
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Schülerbeförderung und Kindergartenbeförderung
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:
02681/81 2353
Fax: 02681/81 2301
E-Mail: dagmar.schmidt@kreis-ak.de
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E-Mail: dagmar.schmidt@kreis-ak.de
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beschreibung
Die Schülerbeförderung ist in § 69 Schulgesetz (SchulG) und § 33 Privatschulgesetz geregelt.
§ 69 Schulgesetz weist den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der Schülerbeförderung zu. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus der Satzung des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung sowie den Richtlinien des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung.
§ 69 Schulgesetz weist den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der Schülerbeförderung zu. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus der Satzung des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung sowie den Richtlinien des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung.
Beim Besuch einer Schule in Rheinland-Pfalz ist immer der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Gebiet die Schule liegt, das heißt es gilt das sogenannte Schulsitzprinzip.
Soweit Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Altenkirchen wohnen, Schulen in anderen Bundesländern (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen) besuchen gilt das Wohnsitzprinzip.
Die Aufgabe der Schülerbeförderung wird vorrangig durch den Kauf von Fahrkarten für die Benützung des Öffentlichen Personennahverkehrs erfüllt.
rechtsgrundlagen
notwendige unterlagen
Schülerfahrtkosten werden nur auf Antrag übernommen. Anträge sind über das Sekretariat der betreffenden Schule, das den Schulbesuch bestätigt, vorzulegen. Antragsvordrucke sind bei den Schulen erhältlich oder können heruntergeladen werden. Die Vordrucke enthalten weitere Detailinformationen.
Verfügbare Formulare
Antragsvordruck Fahrtkostenübernahme für Grundschulen und Sekundarstufe I | PDF-Dokument, 654 kBAntragsvordruck Fahrtkostenübernahme für die Sekundarstufe II | PDF-Dokument, 686 kB
Antragsvordruck Fahrtkostenübernahme für Berufsschulen | PDF-Dokument, 700 kB
Antragsvordruck für Fachoberschule an Realschulen plus Altenkirchen | PDF-Dokument, 663 kB
Merkblatt Schülerbeförderung zur Fachoberschule an Realschule plus Altenkrichen | PDF-Dokument, 54 kB