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Landespflegegeld

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2400
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Soziale Sonderaufgaben
Referatsleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2413
Fax:  02681/81 2400
E-Mail:  ralph.hoerster@kreis-ak.de
Raum:  153

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Beschreibung

Warum erhalten Menschen mit schweren Behinderungen ein Pflegegeld?

Für Menschen mit schweren Behinderungen ist die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft kostspieliger als für nicht behinderte Menschen. Sie sind bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Hilfe angewiesen, für die sie meist bezahlen müssen.

Um diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen zumindest teilweise auszugleichen, erhalten sie - sofern sie nicht in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel Pflegeheim) leben - von der Kreisverwaltung ein Pflegegeld nach dem rheinland-pfälzischen Landespflegegeldgesetz.

 Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Anspruch auf Pflegegeld haben Menschen mit schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen (zum Beispiel Menschen denen Gliedmaßen fehlen). Welches Ausmaß die Behinderung haben muss, ist in § 2 des Landespflegegeldgesetzes im Detail beschrieben. Ob die Behinderung eines Menschen dieses Ausmaß erreicht, beurteilt das Gesundheitsamt beziehungsweise das Amt für Soziale Angelegenheiten auf der Grundlage einer Stellungnahme des Hausarztes.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes beträgt

  • 384 Euro pro Monat für Volljährige und
  • 192 Euro pro Monat für Minderjährige.
Ob und wieviel Einkommen oder Vermögen der Betroffene hat, spielt keine Rolle.

Allerdings werden Leistungen, die der Betroffene nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld erhält (zum Beispiel Pflegegeld der Pflegekasse) auf das Pflegegeld angerechnet und müssen vorrangig beantragt werden. Ist ein volljähriger behinderter Mensch in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft, hat er keinen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz, weil die Leistungen der Pflegekasse höher sind als das Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz.

Wie und wo ist das Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz zu beantragen?

Der Antrag auf Pflegegeld kann außer bei der Kreisverwaltung auch bei der örtlichen Verbandsgemeindeverwaltung eingereicht werden. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Hausarztes beizufügen (siehe verfügbare Formulare). Nach Beteiligung des Gesundheitsamtes oder des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung wird über den Antrag entschieden.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

(siehe verfügbare Formulare)
  • Antrag auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz
  • Stellungnahme des Hausarztes
  • Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Gebühren

Gebühren oder sonstige Kosten für das Tätigwerden der Kreisverwaltung fallen nicht an. Eventuell können Kosten für die Anfertigung der hausärztlichen Stellungnahme entstehen.

Verfügbare Formulare

Icon Formular Antrag auf Gewährung von Landespflegegeld  | PDF-Dokument, 467 kB
Icon Formular Vordruck Hausärztliche Stellungnahme  | PDF-Dokument, 453 kB
Icon Formular Entbindung von der ärztliche Schweigepflicht Landespflegegeld  | PDF-Dokument, 10 kB
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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