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Eingriffe in Natur und Landschaft

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2600
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Umwelt- und Naturschutz
Sachbearbeiter
Hochstraße 28
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681-81 2652
E-Mail:  olaf.riesner-seifert@kreis-ak.de
Raum:  1
Fax:  02681-81 2688

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Umwelt- und Naturschutz
Sachbearbeiterin
Hochstraße 28
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681-81 2655
E-Mail:  jessica.gelhausen@kreis-ak.de
Raum:  3
Fax:  02681-81 2688

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Beschreibung

Mit "Eingriffen in Natur- und Landschaft". sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen gemeint, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (zum Beispiel die Errichtung von baulichen Anlagen im Außenbereich, die Beseitigung von landschaftsbildprägenden Strukturen oder für den Naturhaushalt bedeutsamen Biotopen, selbständige Abgrabungen oder Aufschüttungen im Außenbereich).

Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist unter der Vorraussetzung, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt und die Grundsätze der guten fachlichen Praxis eingehalten werden nicht als Eingriff anzusehen.
Dies umfasst jedoch nicht die Errichtung baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen. Auch kann beispielsweise ein Grünlandumbruch im Einzelfall einen Eingriff darstellen oder eines wasserrechtlichen Verfahrens bedürfen.

Die Errichtung von baurechtlich zulässigen Gebäuden im Innenbereich und in Gebieten mit Bebauungsplänen gilt ebenfalls nicht als Eingriff.

Bei genehmigungspflichtigen Eingriffen ist zu prüfen:
Ist Eingriff, der zur Erreichung eines bestimmten Zieles erforderlich, wenn nicht, ist er von vornherein unzulässig.

Können Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden?
Wie können unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen oder ersetzt werden?
Ausgleich bedeutet, dass die Beeinträchtigung des Naturhaushalts an dieser Stelle gleichartig wiederhergestellt ist und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

Kann ein Eingriff nicht ausgeglichen oder ersetzt werden ist zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes gegenüber der Bedeutung des jeweiligen Vorhabens vorgehen oder zurücktreten. Sind die Belange des Naturschutzes vorrangig, darf der Eingriff nicht erfolgen, das Vorhaben also nicht durchgeführt werden. Sind die Belange des Naturschutzes nachrangig, wird der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Kosten.

Um einen Eingriff genehmigen zu können, sind vom Antragsteller die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Eingriffs, als auch zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen vorzulegen.

Als Eingriffe gelten:

Aufschüttungen und Abgrabungen:
Selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen im Außenbereich, die nicht nach anderen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Abfallrecht, Wasserrecht, Baurecht) einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen und eine Höhe oder Tiefe von zwei Meter oder eine Grundfläche von mehr als 300 Quadratmeter haben, benötigen immer eine Genehmigung der Naturschutzbehörde. Aufschüttungen und Abgrabungen geringerer Größe können ebenfalls einen Eingriff darstellen, für den eine Genehmigungsverpflichtung besteht, zum Beispiel dann wenn ein wertvolles Biotop betroffen ist.

Nach Naturschutzrecht zu genehmigende Aufschüttungen und Abgrabungen müssen selbstständig und nicht Vorrausetzung für weitere Maßnahmen sein. So handelt es sich beispielsweise bei dem Aushub einer Baugrube für ein Bauvorhaben um eine unselbstständige Abgrabung die von der erforderlichen Baugenehmigung abgedeckt wird.

Weitere Informationen:
Merkblatt 'Aufschüttung von Grundstücken im Außenbereich - Genehmigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Bauen im Außenbereich
Im Rahmen des Bauantrages hat der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Eingriffs vorzulegen.

Naturschutzrechtlich werden folgende Aspekte geprüft:
  • Umfang des Baus,
  • Standortauswahl,
  • Gestaltungsmerkmale,
  • weitere Möglichkeiten zum Vermeiden, Minimieren Ausgleich und Ersatz,
  • bis hin zur Erhebung einer Ersatzzahlung.
Ist ein Ausgleich/Ersatz nicht möglich, ist eine Ersatzzahlung zu leisten.
Die Höhe der Ersatzzahlung wird wie folgt ermittelt:
  • Festlegung der Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme,
  • Planungskosten,
  • Kosten für die Flächenbereitstellung,
  • Unterhaltungskosten,
  • Personal- und sonstige Verwaltungskosten.
Sind die Kosten nicht feststellbar, bemisst sich die Zahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs. Zusätzlich sind die hierdurch erwachsenden Vorteile zu berücksichtigen.
Mit dem Geld werden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt.

Um die Durchführung von Ersatzmaßnahmen zu gewährleisten, kann vor Baubeginn eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Ersatzmaßnahme. Die Sicherheitsleistung kann in Form eines Sparbuches mit Eintragung eines Sperrvermerks oder aber durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft hinterlegt werden.

Baugenehmigunsfreies Bauen
Alle baulichen Anlagen im Außenbereich, die baugenehmigungsfrei im Sinne der Landesbauordnung sind, bedürfen da es sich hierbei in der Regel immer um Eingriffe handelt einer naturschutzrechtlichen Genehmigung. Um die Zulässigkeit eines baugenehmigungsfreien Vorhabens im Außenbereich prüfen zu können, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Auch bei Kleinbauten muss der Bauherr für einen Ausgleich/Ersatz sorgen.

Beispiele:
  • Gerätehütten bis zu zehn Kubikmeter umbauten Raumes,
  • landwirtschaftliche Betriebsgebäude und Tierunterstände bis zu einhundert Quadratmeter Grundfläche und fünf Meter Firsthöhe,
  • Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu fünf Meter Firsthöhe,
  • Einfriedungen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,
  • Tiergehege, Weidezäune,
  • Werbeanlagen bis zu ein Quadratmeter Größe,
  • Stellplätze, Sport- und Spielplätze bis zu einhundert Quadratmeter Fläche,
  • Lager- und Abstellplätze für die Landwirtschaft,
  • sonstige Lagerplätze bis zu dreihundert Quadratmeter Fläche.
Herkömmliche Weidezäune für Rinder-, Pferde- oder Schafhaltung (aus Holzpfosten mit bis zu drei Reihen Spann-, Elektro- oder Stacheldrähten) bedürfen keiner Genehmigung.

Weihnachtsbaumkulturen
In der freien Feldflur werden Weihnachtsbaumkulturen den landwirtschaftlichen Sonderkulturen zugerechnet. Sie stellen in der Regel einen Eingriff dar, für den eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich wird.
Die Genehmigungsfähigkeit, hängt dabei überwiegend vom geplanten Standort ab.

Baumfällungen
Eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde ist für das Fällen oder Zurückschneiden von einzelnen Bäumen immer dann erforderlich, wenn es sich um ein geschütztes Naturdenkmal handelt. Aber auch bei nicht als Naturdenkmal geschützten Bäumen kann eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht erforderlich werden, etwa bei Einzelbäumen mit orts- und landschaftsbildprägender Wirkung oder besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt, wobei insbesondere das Artenschutzrecht zu beachten ist (zum Beispiel Horstbäume von Saatkrähenkolonien).

Daneben können die Gemeinden durch Satzung auch einzelne Bäume besonders unter Schutz stellen (so genannte Baumerhaltungssatzungen). Im Kreis Altenkirchen haben die Ortsgemeinde Daaden und die Stadt Betzdorf bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

In allen Fällen sind die artenschutzrechtlichen Aspekte zu beachten. Verboten ist es auch, und auch dies geht auf Artenschutzaspekte zurück, zum „falschen“ Zeitpunkt, das heißt in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume außerhalb des Waldes und außerhalb von gärtnerisch genutzten Grundflächen abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Zeltlager
Sie wollen Zelten?
Wenn der von Ihnen ausgewählte Standort im Landschaftsschutzgebiet oder im Naturpark liegt, benötigen Sie eine Zeltlagergenehmigung.

Zelten innerhalb eines Naturschutzgebietes ist grundsätzlich verboten. Ansprechpartner hierfür ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Naturschutzbehörde.

Weitere Informationen:
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten

Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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